Solothurner Becke

Verordnung zum ArGV 5 (Nacht und Sonntagsarbeit)

Seit dem 1. Januar 2008 gilt die Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der Beruflichen Grundbildung.
Diese Verordnung regelt unter anderem auch die Nachtarbeit für Bäcker-Konditoren Lehrnende.

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr
Höchstens 5 Nächte pro Woche ab o4oo Uhr
( vor Sonn- und Feiertagen ab o3oo Uhr)

ab dem 17. Altersjahr
Höchstens 5 Nächte pro Woche ab o3oo Uhr
( vor Sonn- und Feiertagen ab o2oo Uhr)

ab dem 18. Altersjahr
fallen die Lehrnenden nicht mehr in den Jugenschutz, es gilt das Arbeitsgesetz

Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr
Höchstens 2 Sonntage pro Monat

ab dem 17. Altersjahr
Höchstens 3 Sonntage pro Monat

ab dem 18. Altersjahr
fallen die Lehrnenden nicht mehr in den Jugenschutz, es gilt das Arbeitsgesetz

Die Verordnung kann hier als PDF Dokument heruntergeladen werden.

 

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